Pflege, Senioren-Betreuung und Hauswirtschaft im Überwald
Übersicht Pflegestärkungsgesetz 2  (PSG II)

„Pflegebedürftigkeitsbegriff“ wird neu definiert
Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden gleichermaßen berücksichtigt.

Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade
· Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten einen 1-fachen Stufensprung (Bsp.: Pflegestufe 1 in
Pflegegrad 2)
· Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten einen 2-fachen Stufensprung (Bsp.: Pflegestufe 1 in
Pflegegrad 3)












Pflegebegutachtung erfolgt nach 6 Modulen
1. Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
4. Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Zeitorientierungswerte spielen keine Rolle mehr. Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob
damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Ab sofort
hat jeder Anspruch auf automatische Zusendung des Gutachtens. Antrag auf Hilfsmittel entfällt, wenn MDK sie im Gutachten
empfiehlt.


Bestandschutz für erhöhten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (208 € bisher)
Gilt nur dann, wenn die mit der Pflegereform eingeführten höheren Leistungen nicht ausreichen, um die bisher mit den 208 €
finanzierten Leistungen auszugleichen. Dann greift der Bestandschutz: Der Pflegebedürftige erhält dann wie jeder andere auch
125 €  + zusätzlich 83 € (insgesamt also 208 €). Muss mit Pflegekasse geklärt werden.


Beratungseinsätze nach  § 37.3
Bisher nur bei Pflegegeld-Bezug notwendig. Ab 2017 haben alle Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe Anrecht auf 2
Beratungsbesuche pro Jahr à unabhängig davon, ob Geldleistung, Sachleistung oder Kombileistung bezogen wird.
Pflegegrad 1 à freiwillig
Pflegegrad 2 und 3 à ½-jährlich (22 €)
Pflegegrad 4 und 5 à ¼-jährlich  (33 €)

Kosten werden von den ambulanten Pflegdiensten direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.


Pflegeberatung durch Pflegekasse
· zukünftig Anspruch auf persönliche zuständige Beratungsperson durch die Pflegekasse; dieser ist zuständig für die Erst-
und alle Folgeberatungen; kein Durcheinander bei den Ansprechpartnern
· Pflegeberatung muss seitens der Kasse aktiv innerhalb von 2 Wochen angeboten werden
· auch Angehörige haben eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung (Zustimmung des Pflegebedürftigen notwendig!)
· bessere Beratungsangebote vor Ort


Fortwährung von 50% Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
· bei Kurzzeitpflege 50% des Pflegegeldes für max. 8 Wochen
· bei Verhinderungspflege 50% des Pflegegeldes für max. 6 Wochen


§ 45a SGB XI  Umwandlung von ambulanter Sachleistung in Betreuungsleistung
Angebote zur Unterstützung im Alltag können bis max. 40% des Sachleistungsbetrages eines ambulanten Pflegedienstes
umgewandelt und abgerechnet werden. Ambulante Pflegesachleistungen werden vorrangig abgerechnet, wenn Gesamt-
Sachleistungsbetrag überschritten wird.
Ab sofort besteht Wahlrecht, aus welchem „Topf“ niedrigschwellige Betreuungsleistungen- und Entlastungsleistungen finanziert
werden sollen. (Bisher musste erst der Betreuungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden, bevor Betreuung über die
Sachleistung in Anspruch genommen werden konnte.)


Entlastungsbetrag § 45b SGB XI
· vorher: Betreuungs- und Entlastungsleistungen § 45 SGB XI  (104 € / 208 €)
· 125 €  pauschal für alle Pflegegrade
· für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. Betreuung, Hauswirtschaft, Einkaufen, Arztfahrten) im Sinne des § 45a
(nicht für Körperpflege !!)
· Ausnahme: bei Pflegegrad 1 auch für Körperpflege einsetzbar


Beiträge zur Rentenversicherung
· wenn Pflegegrad 2-5 vorliegt
· wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist
· MDK soll im Rahmen der Begutachtung feststellen, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen
wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt


Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson
· vor der Pflegetätigkeit muss eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben oder eine
Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen worden sein
· diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung (z.B. aufgrund
einer Teilzeitbeschäftigung) besteht
· die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet
bisher
ab 2017
Pflegestufe 0  (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegegrad 2
Pflegestufe 1
Pflegegrad 2
Pflegestufe 1+ (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegegrad 3
Pflegestufe 2
Pflegegrad 3
Pflegestufe 2+  (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3
Pflegegrad 4
Pflegestufe 3+  (mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
Pflegegrad 5
Härtefall
Pflegegrad 5
Pflegegrad 2